Um das Infektionsrisiko für alle am Schulbetrieb teilnehmenden Personen, für die Schülerinnen und Schüler ebenso wie für die Lehrkräfte und alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begrenzen, sieht die Corona-Verordnung Schule einen Ausschluss solcher Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Schulbetrieb vor,
- die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.
Solche Symptome sind
- Fieber ab 38°,
- trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie z..B. Asthma),
- Störung des Geschmacks-oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens).
(Handreichung des Landesgesundheitsamts zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen)
Bitte beachten Sie die Quarantäne Regelungen bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet.
Sofern solche Ausschlussgründe Ihnen bekannt sind oder bekannt werden, sind Sie verpflichtet,
- die Einrichtung umgehend zu informieren,
- den Schulbesuch Ihres Kindes zu beenden,
- Ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend von der Schule abzuholen, sofern es nicht selbst den Heimweg antreten kann.
§ 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule verpflichtet Sie dazu, schriftlich zu erklären, dass nach Ihrer Kenntnis keiner der Ausschlussgründe vorliegt und Sie die genannten Verpflichtungen erfüllen.
Bitte beachten Sie:
Ab Montag, 19.10.2020 gilt für Schüler ab der 5. Klasse und für deren Lehrer die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung auch in den Unterrichtsräumen
(Pandemiestufe 3)
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html